§ 8 PreisStatG
(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.
(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
- 1.
- der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,
- 2.
- der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.
(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich
- 1.
- der Preise für Bauleistungen und
- 2.
- der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.
(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
- 1.
- der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und
- 2.
- der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.
(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich
- 1.
- der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und
- 2.
- der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich
(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
- 1.
- der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,
- 2.
- der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und
- 3.
- der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.
(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.
(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.
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