§ 50 PrüfbV

Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)

(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.