(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1196 - 1203)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden - b)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorgaben und ergonomischen Anforderungen einrichten, unterhalten und räumen - c)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen - d)
auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze dokumentieren - e)
Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen - f)
eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen - g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen - h)
auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Materialbedarfen und Technologiedaten, durchführen - i)
Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisionswerkzeugen durchführen - j)
Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen - k)
Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und für den Versand vorbereiten
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| | - l)
Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen - m)
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante auswählen - n)
Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln und Teile disponieren - o)
Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit prüfen und bereitstellen
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2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen - b)
Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - c)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - d)
auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen und umsetzen - e)
Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - f)
technische Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen - g)
fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - h)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
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| | - i)
normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnungen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen - j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, bewerten und dokumentieren - k)
Informationen auch aus fremdsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden - l)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- und adressatengerecht führen - m)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen - n)
Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung von Präzisionswerkzeugen beraten - o)
geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden übergeben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeitsergebnisse informieren - p)
Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen sowie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
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3 | Auswählen und Behandeln von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwendung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen - b)
Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren unterscheiden - c)
Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Oberflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen - d)
Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten - e)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragen
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| | - f)
Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeugstählen berücksichtigen - g)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für die Verwendung als Schneidstoff beurteilen
| | 2 |
4 | Einrichten von Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen - b)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicherheitseinrichtungen nutzen - c)
Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten
| 6 | |
| | - d)
Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln und einstellen - e)
Programme für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren - f)
Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
| | 6 |
5 | Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien einhalten - b)
Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und Fräsen bearbeiten - c)
Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vorschub bearbeiten - d)
Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen, durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen bearbeiten - e)
Passungen normgerecht herstellen - f)
beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalten - g)
Fügeverbindungen aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nieten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen herstellen
| 24 | |
| | - h)
Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben herstellen und nachbehandeln - i)
Halbzeuge umformen, insbesondere richten
| | 2 |
6 | Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von Instandhaltungsarbeiten abstimmen - b)
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren - c)
Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergebnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen
| | |
| | - d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und lagern - e)
geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen - f)
Schleifkörper abrichten und schärfen - g)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung feststellen - h)
Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen - i)
Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und dokumentieren
|
11 | |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen - b)
Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüfmitteln gewährleisten - c)
digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüfergebnisse analysieren und dokumentieren - d)
Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen - e)
Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisionswerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen - f)
Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen und Abweichungen messen - g)
Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und Bügelmessschraube messen - h)
Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen - i)
Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen - j)
Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch prüfen - k)
Härteprüfprotokolle beurteilen - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - m)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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| | - n)
Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maßgenauigkeit prüfen - o)
Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer Funktion beurteilen - p)
Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie Wuchtgüte prüfen - q)
Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch prüfen - r)
Prüfergebnisse bewerten
| | 5 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SchneidwerkzeugeLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen - b)
Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren, montieren und justieren - c)
Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren - d)
Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen - e)
Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspannflanschen ausrichten, spannen und auswuchten - f)
Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen - g)
Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen - h)
Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen festlegen
| | 12 |
2 | Schleifen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederherstellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten, die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der Schneidwerkzeuge berücksichtigen - b)
manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten - c)
Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallerfordernissen hohlschleifen - d)
definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerkzeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen bearbeiten - e)
Schleifprozesse überwachen
| | 24 |
3 | Prüfen und Nachbereiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneideelementen prüfen - b)
Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher Füllstoffe eingießen - c)
Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabilisierung prüfen - d)
Werkstücke mattieren - e)
handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen - f)
Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte und der Funktion stabilisieren und präparieren - g)
Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren - h)
Lichtspaltverfahren anwenden
| | 14
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| | - i)
gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten - j)
handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere Scheren, manuell kalt und warm richten - k)
Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit von Baugruppen einstellen
| | |
4 | Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Schneidwerkzeuge auswählen - b)
Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden Werkstoff und der Werkzeugart auswählen - c)
Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Beschalungsteile auswählen
| | 4 |
5 | Herstellen von Schneidwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Feinbleche schneiden - b)
Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Naturstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen - c)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - d)
Bohrungen und Senkungen an handgeführten Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten herstellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhalten - e)
feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung der Funktion durch Kaltnieten herstellen - f)
Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm umformen - g)
Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten anbringen
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Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung ZerspanwerkzeugeLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-, Drall- und Hinterschleifen, einrichten - b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und magnetische Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren - c)
Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten - d)
Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und stützen
| | 12
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| | - e)
Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten, spannen und stützen - f)
Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallsteigung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen, Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren
| | |
2 | Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit Programmen zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programmen) - b)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugschleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulationen durchführen sowie Programme optimieren - c)
Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestücken und programmieren - d)
digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte einrichten, programmieren und bedienen
| | 15 |
3 | Schleifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen bearbeiten - b)
Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und ohne numerischen Steuerungen bearbeiten - c)
Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-, Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbeiten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalten - d)
Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen herstellen - e)
Schleifprozesse überwachen
| | 24 |
4 | Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishen - b)
Schaftgeometrien herstellen - c)
Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, präparieren - d)
Zerspanwerkzeuge kennzeichnen
| | 9 |
5 | Instandhalten von Zerspanwerkzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze montieren - b)
Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Verschleißgrad messen - c)
Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren - d)
Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge schärfen - e)
Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern und schleifen - f)
Zerspanwerkzeuge richten
| | 18 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.