Anlage 1 PWMAusbV

(zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1196 - 1203)


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
b)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorgaben und ergonomischen Anforderungen einrichten, unterhalten und räumen
c)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
d)
auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze dokumentieren
e)
Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen
f)
eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen
g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen
h)
auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Materialbedarfen und Technologiedaten, durchführen
i)
Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisionswerkzeugen durchführen
j)
Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen
k)
Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und für den Versand vorbereiten
8
l)
Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen
m)
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante auswählen
n)
Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln und Teile disponieren
o)
Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit prüfen und bereitstellen
5
2Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen
b)
Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
c)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d)
auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen und umsetzen
e)
Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
technische Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
g)
fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
h)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
16
i)
normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnungen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, bewerten und dokumentieren
k)
Informationen auch aus fremdsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
l)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- und adressatengerecht führen
m)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
n)
Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung von Präzisionswerkzeugen beraten
o)
geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden übergeben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeitsergebnisse informieren
p)
Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen sowie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
6
3Auswählen und Behandeln von Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwendung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen
b)
Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren unterscheiden
c)
Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Oberflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen
d)
Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
e)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragen
8
f)
Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeugstählen berücksichtigen
g)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für die Verwendung als Schneidstoff beurteilen
2
4Einrichten von Werkzeugmaschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen
b)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicherheitseinrichtungen nutzen
c)
Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten
6
d)
Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln und einstellen
e)
Programme für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
f)
Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
6
5Schärfen und Herstellen
von Präzisionswerkzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien einhalten
b)
Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und Fräsen bearbeiten
c)
Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vorschub bearbeiten
d)
Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen, durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen bearbeiten
e)
Passungen normgerecht herstellen
f)
beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalten
g)
Fügeverbindungen aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nieten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen herstellen
24
h)
Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben herstellen und nachbehandeln
i)
Halbzeuge umformen, insbesondere richten
2
6Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von Instandhaltungsarbeiten abstimmen
b)
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren
c)
Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergebnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen
d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und lagern
e)
geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen
f)
Schleifkörper abrichten und schärfen
g)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung feststellen
h)
Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen
i)
Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und dokumentieren




11
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen
b)
Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüfmitteln gewährleisten
c)
digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüfergebnisse analysieren und dokumentieren
d)
Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen
e)
Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisionswerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen
f)
Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen und Abweichungen messen
g)
Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und Bügelmessschraube messen
h)
Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen
i)
Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen
j)
Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch prüfen
k)
Härteprüfprotokolle beurteilen
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
5
n)
Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maßgenauigkeit prüfen
o)
Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer Funktion beurteilen
p)
Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie Wuchtgüte prüfen
q)
Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch prüfen
r)
Prüfergebnisse bewerten
5
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen
b)
Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren, montieren und justieren
c)
Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren
d)
Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen
e)
Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspannflanschen ausrichten, spannen und auswuchten
f)
Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen
g)
Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen
h)
Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen festlegen
12
2Schleifen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederherstellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten, die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der Schneidwerkzeuge berücksichtigen
b)
manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten
c)
Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallerfordernissen hohlschleifen
d)
definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerkzeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen bearbeiten
e)
Schleifprozesse überwachen
24
3Prüfen und Nachbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneideelementen prüfen
b)
Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher Füllstoffe eingießen
c)
Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabilisierung prüfen
d)
Werkstücke mattieren
e)
handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen
f)
Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte und der Funktion stabilisieren und präparieren
g)
Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren
h)
Lichtspaltverfahren anwenden
14


i)
gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten
j)
handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere Scheren, manuell kalt und warm richten
k)
Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit von Baugruppen einstellen
4Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Schneidwerkzeuge auswählen
b)
Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden Werkstoff und der Werkzeugart auswählen
c)
Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Beschalungsteile auswählen
4
5Herstellen von Schneidwerkzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Feinbleche schneiden
b)
Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Naturstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
d)
Bohrungen und Senkungen an handgeführten Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten herstellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhalten
e)
feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung der Funktion durch Kaltnieten herstellen
f)
Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm umformen
g)
Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten anbringen
24
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-, Drall- und Hinterschleifen, einrichten
b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und magnetische Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren
c)
Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten
d)
Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und stützen
12


e)
Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten, spannen und stützen
f)
Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallsteigung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen, Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren
2Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit Programmen zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programmen)
b)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugschleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulationen durchführen sowie Programme optimieren
c)
Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestücken und programmieren
d)
digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte einrichten, programmieren und bedienen
15
3Schleifen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen bearbeiten
b)
Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und ohne numerischen Steuerungen bearbeiten
c)
Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-, Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbeiten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalten
d)
Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen herstellen
e)
Schleifprozesse überwachen
24
4Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishen
b)
Schaftgeometrien herstellen
c)
Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, präparieren
d)
Zerspanwerkzeuge kennzeichnen
9
5Instandhalten von Zerspanwerkzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze montieren
b)
Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Verschleißgrad messen
c)
Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren
d)
Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge schärfen
e)
Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern und schleifen
f)
Zerspanwerkzeuge richten
18
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.Die DIN-Norm, Ausgabe November 2010, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin.

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