§ 11 QEWV
Angaben zu den Mitgliedsunternehmern
(1) Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder des Verbands aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:
- 1.
- zu jedem Mitgliedsunternehmer die Firma oder der Name, unter denen er seine Geschäfte betreibt, sowie eine ladungsfähige Anschrift und
- 2.
- zu jedem Mitgliedsunternehmer, der keine natürliche Person ist, die Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann von dem Verband verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Unternehmereigenschaft von 75 der in der Mitgliederliste aufgeführten Unternehmern durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Bei Mitgliedsunternehmern, die keine natürlichen Personen sind, kann es auch verlangen, dass die Rechtsfähigkeit nachgewiesen wird.
(3) Der Verband hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitgliedsunternehmer seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben
- 1.
- aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband und
- 2.
- aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband, soweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.
Fußnote(n):
(+++ § 11 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 4
§ 11 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 +++)
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