§ 14 QEWV

Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands

(1) Der Verband hat Folgendes anzugeben:

1.
den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten,
2.
die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband tätig sind und nicht unter § 12 fallen,
3.
die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, sowie
4.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zuwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben.
Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband auch

1.
Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auflistet und
2.
Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.
§ 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

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