§ 31 RentSV
Abrechnung
(1) Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten
- 1.
- nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und
- 2.
- nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung
(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.
(3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.
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