§ 8 RentSV
Zahlungsempfänger
Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund
- 1.
- der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
- 2.
- der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
- der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
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