§ 11.02 RheinSchPersV

Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.