§ 12.01 RheinSchPersV
Rheinpatent
- 1.
- Jeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- entweder
- aa)
- ein Mindestalter von 18 Jahren;
- bb)
- den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene,
- cc)
- mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach und
- dd)
- den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- b)
- oder
- aa)
- ein Mindestalter von 18 Jahren;
- bb)
- den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397;
- cc)
- eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen;
- dd)
- eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und
- ee)
- den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- c)
- oder
- aa)
- ein Mindestalter von 18 Jahren;
- bb)
- eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann;
- cc)
- eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene und
- dd)
- den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;
- d)
- oder
- aa)
- den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowie
- bb)
- eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder
- cc)
- eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder
- dd)
- ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm und
- ee)
- den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
- 2.
- Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.
Geeignet ist, wer- a)
- im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;
- b)
- befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.
- 3.
- Die Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen.
- 4.
- Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.