§ 1.01 RheinSchPersV
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
- c)
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- d)
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- e)
- Fahrgastschiffe;
- f)
- schwimmende Geräte
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