§ 14.10 RheinSchPV 1994

Duisburg-Ruhrort

1.
Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.
2.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle "Alsum"
von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.
3.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
a)
am linken Ufer
i.
Liegestelle "Friemersheim"
von km 770,70 bis km 772,30;
ii.
Liegestelle "Rheinhausen"
von km 773,85 bis km 774,15 nur für leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Rheinhausen;
iii.
Liegestelle "Hochemmerich"
von km 775,60 bis km 777,60 nur für beladene Fahrzeuge;
iv.
Liegestellen "Homberg"
von km 778,10 bis km 778,30,
von km 778,40 bis km 778,65,
von km 778,65 bis km 780,00,
von km 780,00 bis km 780,45 nur für leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die dort instandgesetzt werden sollen;
v.
Liegestelle "Homberger Ort"
von km 781,75 bis km 782,50;
vi.
Liegestellen "Orsoy"
von km 792,85 bis km 793,20 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy und den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord,
von km 793,80 bis km 793,90 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;
b)
am rechten Ufer
i.
Liegestelle "Rheinlust"
von km 770,70 bis km 771,60 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
ii.
Liegestelle "Hochfelder Längskribbe"
von km 773,30 bis km 774,00 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
iii.
Liegestelle "Schreckling"
von km 778,50 bis km 779,60 nur für leere Fahrzeuge;
iv.
Liegestellen "Luftball"
von km 781,34 bis km 781,54 nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung warten,
von km 781,54 bis km 783,40 nur für leere Fahrzeuge;
v.
Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
von km 787,00 bis km 787,50;
vi.
Liegestelle "Walsum"
von km 790, 58 bis km 791,00.
4.
Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:
Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.
5.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
a)
Liegestellen "Rheinlust"
von km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge,
von km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;
b)
Liegestelle "Baerler Brücke" von km 785,35 bis km 786,20.
Leichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz "Baerler Brücke" benutzen.
6.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:
Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.
7.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:
Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.
8.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
a)
am linken Ufer
i.
Liegestellen "Friemersheim"
von km 770,10 bis km 770,70,
von km 772,70 bis km 773,20;
ii.
Liegestelle "Homberger Ort"
von km 782,50 bis km 784,00;
iii.
Liegestellen "Orsoy"
von km 788,90 bis km 792,05,
von km 794,30 bis km 794,55 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;
b)
am rechten Ufer
i.
Liegestelle "Schreckling"
von km 777,80 bis km 778,30;
ii.
Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
von km 787,50 bis km 788,00.
9.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:
a)
am linken Ufer
Liegestelle "Friemersheim" von km 772,30 bis km 772,70;
b)
am rechten Ufer
Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke" von km 786,20 bis km 786,60.

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