§ 14.11 RheinSchPV 1994
Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
- 1.
- In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- a)
- Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
- b)
- Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
- c)
- Tanks zu entgasen;
- d)
- Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
- e)
- mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- f)
- mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
- g)
- länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
- h)
- innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
- i)
- mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
- j)
- mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellenanzulegen.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach§ 3.14 Nummer 2 führen müssen.
- 3.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden.
- 4.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden.
- 5.
- Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.
- 6.
- Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.
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