§ 14.12 RheinSchPV 1994
Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
- 1.
- In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- a)
- mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- b)
- mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
- c)
- länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
- d)
- innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
- e)
- eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.