§ 3.03 RheinSchPV 1994
Flaggen, Tafeln und Wimpel
- 1.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
- 2.
- Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
- 3.
- Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
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- bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
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- bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.
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