§ 3.04 RheinSchPV 1994
Zylinder, Bälle und Kegel
- 1.
- Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
- 2.
- Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
- 3.
- Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
- a)
- für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- b)
- für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
- c)
- für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
- d)
- für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
- 4.
- Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.
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