§ 3.30 RheinSchPV 1994
Notzeichen
1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: | ||
- | bei Nacht: | ||
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | |||
- | bei Tag: | ||
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | |||
2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. |
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