§ 3.31 RheinSchPV 1994
Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
1. | Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch | ||
runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand. | |||
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. | |||
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. | |||
2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. | ||
3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.