§ 3.32 RheinSchPV 1994
Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
1. | Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord | ||
a) | zu rauchen, | ||
b) | ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, | ||
muss dieses Verbot angezeigt werden durch | |||
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. | |||
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. | |||
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. | |||
2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. | ||
3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |
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