§ 6.25 RheinSchPV 1994
Durchfahrt unter festen Brücken
1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. | ||
2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet | ||
a) | durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) | ||
oder | |||
b) | durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, | ||
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | |||
Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. | |||
3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. |
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