§ 6.26 RheinSchPV 1994

Durchfahrt durch Schiffbrücken

Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes:

a)
In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.
b)
Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.
c)
Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.
d)
Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.

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