§ 24 RÜG

Beitragszeiten zur FZR

(1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.

(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis zum 30. Juni 1990

1.
sozialpflichtversichert waren,
2.
Dienstzeiten geleistet haben
a)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
b)
während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
3.
ein Direktstudium absolviert haben,
4.
nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der Arbeit freigestellt waren,
5.
im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden hat,
6.
Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,
soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden ist.

(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR beigetreten waren.

(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet worden sind.

(5) Beitragszeiten zur FZR sind auch Dienstzeiten von dem Zeitpunkt an, von dem an erstmals Beiträge über 60 Mark monatlich zu den Versorgungsordnungen nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gezahlt worden sind, wenn danach der Beitritt zur FZR erfolgt ist.

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