§ 33 RÜG
Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten
1. | vom 11. bis 15. Jahr | 1,00 Deutsche Mark, |
2. | vom 16. bis 25. Jahr | 2,50 Deutsche Mark und |
3. | für jedes weitere Jahr | 3,50 Deutsche Mark |
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
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