§ 34 RÜG
Mindestrenten und Mindestbeträge
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
- 1.
- nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung,
- 2.
- nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
- 1.
- 340 Deutsche Markbei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
- 2.
- 350 Deutsche Markbei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
- 3.
- 370 Deutsche Markbei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,
- 4.
- 390 Deutsche Markbei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
- 5.
- 410 Deutsche Markbei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
- 6.
- 430 Deutsche Markbei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
- 7.
- 470 Deutsche Markbei 45 und mehr Arbeitsjahren.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
- 1.
- 330 Deutsche Markbei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
- 165 Deutsche Markbei Anspruch auf Halbwaisenrente,
- 3.
- 220 Deutsche Markbei Anspruch auf Vollwaisenrente
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