§ 36 RÜG
Zusätzlicher Steigerungsbetrag
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
- 1.
- Altersrente,
- 2.
- Bergmannsaltersrente,
- 3.
- Invalidenrente und
- 4.
- Bergmannsinvalidenrente
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
- 1.
- der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und
- 2.
- Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
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