§ 5 RVIOBeschZG
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz berücksichtigt auch Tatbestände oder Ansprüche vor seinem Inkrafttreten.
(2) Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wurden, sind auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses Gesetzes neu festzustellen. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die erforderliche Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht bisher nicht erfüllt wurde.
(3) Sofern auf Leistungen erstmals durch Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch besteht, werden diese auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab dem 4. Juli 2013 gewährt. Führt der Bezug dieser Leistung zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit Beginn des Leistungsbezugs, frühestens ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Wird ein Antrag nach Absatz 2 oder 3 innerhalb von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, werden Leistungen mit Wirkung vom Beginn an gewährt. Eine Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, aber nicht vor Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.
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