§ 110 SAG
Auswahl der Übertragungsgegenstände
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den bestellten Sicherheiten übertragen werden und können Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsgegenständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsgegenstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungsgegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind, übertragen werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlichkeiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System von Zentralbanken einbezogen sind,
- 2.
- Saldierungsvereinbarungen,
- 3.
- Aufrechnungsvereinbarungen,
- 4.
- Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen und die verbrieften Forderungen sowie
- 5.
- Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und die in das zugehörige Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte.
(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt.
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