§ 24 SAG
Abtretungsverbot
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Fußnote(n):
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
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