§ 25 SAG
Genehmigungserfordernis
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Fußnote(n):
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
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