§ 1 SchAusrV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.
(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.
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