§ 22 SchAusrV
Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, hat sie
- 1.
- 2.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über die von ihr nach Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Hersteller dem zustimmt.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm nach der Richtlinie 2014/90/EU ausgeführten Arbeiten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.
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