§ 14k SchwPestV 1988
Tilgungsplan
(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
- 1.
- im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
- 2.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
- 1.
- für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
- 2.
- für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres
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