Artikel 16 RL 2001/89/EG

Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest aus einem Wildschweinbestand

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Absatz 15 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung eines Primärfalls der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen einen schriftlichen Plan mit den Maßnahmen zur Tilgung der Seuche im ausgewiesenen Seuchengebiet und den Maßnahmen für die in diesem Gebiet gelegenen Schweinehaltungsbetriebe.

Die Kommission prüft, ob das angestrebte Ziel mit diesem Plan erreicht werden kann. Der erforderlichenfalls geänderte Plan wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Der Plan kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

Betreffen diese Änderungen die Neuausweisung des Seuchengebiets, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.

Betreffen diese Änderungen andere Bestimmungen des Plans, so legen die Mitgliedstaaten der Kommission den geänderten Plan zur Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

(2) Nach Genehmigung des in Absatz 1 genannten Plans werden die in Artikel 15 festgelegten vorläufigen Maßnahmen zu einem bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitpunkt durch die Maßnahmen des Plans ersetzt.

(3) Der in Absatz 1 genannte Plan enthält Angaben über:

a)
die Ergebnisse der gemäß Artikel 15 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen und die geografische Ausbreitung der Seuche;
b)
ein ausgewiesenes Seuchengebiet auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die geografische Verteilung der Seuche;

die Wildschweinpopulation im Seuchengebiet;

natürliche oder künstliche Grenzen, die Wanderungen von Wildschweinen behindern;

c)
die Zusammenarbeit zwischen Biologen, Jägern, Jagdvereinen, Naturschutzorganisationen und Veterinärämtern (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit);
d)
die Informationskampagne, mit der Jäger über die Maßnahmen aufgeklärt werden sollen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben;
e)
besondere Bemühungen zur Bestimmung der Zahl und des Aufenthaltsorts von Meta-Populationen von Wildschweinen im Seuchengebiet und in seiner Umgebung;
f)
die annähernde Zahl der Meta-Populationen von Wildschweinen und ihre Größe im Seuchengebiet und in seiner Umgebung;
g)
besondere Bemühungen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchungen an von Jägern erlegten oder an verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;
h)
Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche durch Wildschweinwanderungen und/oder Kontakt zwischen Metapopulationen von Wildschweinen; zu diesen Maßnahmen kann ein Jagdverbot gehören;
i)
Maßnahmen zur Verringerung der empfänglichen Wildschweinpopulationen und insbesondere der Frischlinge;
j)
die Auflagen, die Jäger zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
k)
das Verfahren zur Beseitigung verendet aufgefundener oder erlegter Wildschweine; dieses Verfahren beruht auf:

der Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht, oder

einer Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäß dem Diagnosehandbuch. Tierkörper mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei KSP-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;

l)
die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchgeführt wird. Bei dieser Untersuchung sind folgende Angaben in einen Fragebogen einzutragen:

Gebiet, in dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde;

Datum, an dem das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt wurde;

Person, die das Tier verendet aufgefunden bzw. erlegt hat;

Alter und Geschlecht des Schweins;

falls erlegt: Symptome vor dem Erlegen;

falls verendet aufgefunden: Zustand des Tierkörpers;

Laborbefunde;

m)
Überwachungsprogramme und Präventivmaßnahmen für die im ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls auch in dessen Umgebung gelegenen Betriebe, einschließlich des Transports und der Verbringung von Tieren im, aus dem und zum Seuchengebiet; diese Maßnahmen müssen mindestens das Verbot der Verbringung von Schweinen, Schweinesperma, -embryos oder -eizellen aus dem Seuchengebiet für den innergemeinschaftlichen Handel umfassen;
n)
sonstige Kriterien für die Aufhebung der Seuchentilgungsmaßnahmen im ausgewiesenen Seuchengebiet sowie der entsprechenden betrieblichen Maßnahmen;
o)
die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen beauftragt ist;
p)
das Verfahren, nach dem die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) eingesetzte Sachverständigengruppe regelmäßig die Ergebnisse des Tilgungsplans prüfen kann;
q)
die Seuchenüberwachungsmaßnahmen, die nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet durchzuführen sind. Diese Überwachungsmaßnahmen werden mindestens zwölf Monate lang aufrecht erhalten und umfassen mindestens die bereits gemäß den Buchstaben g), k) und l) durchgeführten Maßnahmen.

(4) Der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ist alle sechs Monate ein Bericht über die Seuchenlage im ausgewiesenen Gebiet und über die Ergebnisse des Tilgungsplans zu übermitteln.

Ausführlichere Bestimmungen zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten hierzu liefern müssen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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