Artikel 17 RL 2001/89/EG

Diagnoseverfahren und Biosicherheitsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)
Diagnoseverfahren, Probenahmen und Labortests zum Nachweis der klassischen Schweinepest gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden;
b)
die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten nationalen Laboratorien halten mit dem in Anhang IV genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium Verbindung. Die Bestimmungen von Anhang IV hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums gelten unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere des Artikels 28.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ein KSP-Diagnosehandbuch genehmigt, um einheitliche Verfahren zur Diagnose der klassischen Schweinepest sicherzustellen; darin wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)
Mindestanforderungen an die Biosicherheit und Qualitätsstandards, die von den KSP-Diagnoselaboratorien und beim Transport von Proben eingehalten werden müssen;
b)
Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn klinische oder Tierkörperuntersuchungen durchgeführt werden, um die klassische Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen;
c)
Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn, um die klassische Schweinepest durch Laboruntersuchungen zu bestätigen oder auszuschließen, Proben von lebenden Schweinen oder von Schweinekörpern genommen werden, einschließlich Probenahmeverfahren für serologische oder virologische Untersuchungen im Rahmen der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
d)
für die Diagnose der klassischen Schweinepest anzuwendende Labortests, einschließlich:

Tests für die Differenzialdiagnose zwischen KSP-Virus und anderen Pestviren, und

falls verfügbar und geeignet, Tests zur Unterscheidung des durch einen Marker-Impfstoff ausgelösten Antikörpermusters von dem, das durch einen Wildstamm des KSP-Virus ausgelöst wird;

Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse der Labortests;

e)
Labortechniken für die genetische Typisierung von KSP-Virusisolaten.

(4) Um angemessene Biosicherheitsbedingungen zum Schutz der Tiergesundheit zu gewährleisten, dürfen das KSP-Virus, sein Genom, seine Antigene und Impfstoffe für Forschungszwecke, zur Diagnose oder zur Impfstoffherstellung nur an Orten, in Einrichtungen oder Laboratorien gehandhabt oder verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Die Liste der zugelassenen Orte, Einrichtungen oder Laboratorien ist der Kommission vor dem 1. Mai 2003 zu übermitteln und regelmäßig zu aktualisieren.

(5) Die Vorschriften der Anhänge III und IV sowie das Diagnosehandbuch können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden.

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