Artikel 18 RL 2001/89/EG

Verwendung, Herstellung und Verkauf von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)
die Verwendung von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest verboten wird;
b)
die Handhabung, Herstellung, Lagerung und Lieferung sowie der Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest im Gebiet der Gemeinschaft unter amtlicher Kontrolle erfolgen.

(2) Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren Vorschriften über Herstellung, Verpackung, Vertrieb und Zustand der Bestände an KSP-Impfstoffen in der Gemeinschaft erlassen werden.

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