Artikel 15 RL 2001/89/EG

Maßnahmen bei Verdacht auf klassische Schweinepest bei Wildschweinen und bei Bestätigung ihres Vorliegens

(1) Sobald der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Hinweise darauf vorliegen, dass Seuchenverdacht bei Wildschweinen besteht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Seuche zu bestätigen oder auszuschließen, wobei sie Besitzer von Schweinen und Jäger unterrichtet; sie nimmt Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen aller mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine vor.

(2) Sobald ein Primärfall der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt ist, trifft die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche:

a)
Einsetzung einer Sachverständigengruppe, der Tierärzte, Jäger, auf wild lebende Tiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören. Die Sachverständigengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:

Untersuchung der Seuchenlage und Ausweisung eines Seuchengebiets gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b);

Festlegung geeigneter Maßnahmen, die im Seuchengebiet zusätzlich zu den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Maßnahmen anzuwenden sind; diese Maßnahmen können eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen;

Aufstellung eines Tilgungsplans, der der Kommission gemäß Artikel 16 vorzulegen ist;

Überprüfung der Wirksamkeit der zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen;

b)
sofortige amtliche Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet und insbesondere Anordnung folgender Maßnahmen:

amtliche Erhebung aller Schweinekategorien in allen Betrieben, die vom Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten ist; die Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. Bei Haltung im Freien kann die Zahl der Schweine bei der ersten Erhebung jedoch geschätzt werden;

Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren normalen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht; Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.

Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt unter Berücksichtigung der Seuchenlage hierzu die Genehmigung;

angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen der Schweineställe und des Betriebs insgesamt;

alle Personen, die mit Wildschweinen in Kontakt kommen, müssen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten; dies kann einschließen, dass Personen, die mit Wildschweinen in Kontakt gekommen sind, der Zugang zu einem Schweinehaltungsbetrieb zeitweilig untersagt wird;

Untersuchung aller verendeten oder kranken Schweine eines Betriebs, die Symptome der klassischen Schweinepest aufweisen, auf klassische Schweinepest;

Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Material oder Ausrüstung, die mit dem KSP-Virus kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden;

Schweine, Schweinesperma, -embryos oder -eizellen dürfen das Seuchengebiet nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen;

c)
Veranlassung der Untersuchung aller im ausgewiesenen Seuchengebiet erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine durch einen amtlichen Tierarzt auf klassische Schweinepest gemäß dem Diagnosehandbuch. Tierkörper mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei KSP-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates(1) an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;
d)
Sicherstellung, dass das KSP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen wird.

(3) Tritt ein Fall von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf, das in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

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