§ 2 SeeBewachV
Antragsberechtigung und Antrag
(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
- eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
- 4.
- eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
- 5.
- die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
- 6.
- der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.
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