§ 14 SeeVerkSiV
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Führer eines Seeschiffes entgegen § 4 Satz 2 oder 3 den der Verhinderung oder Verringerung von Gefahren dienenden Forderungen, die von einer für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stelle gestellt worden sind, nicht entspricht, die bestimmten Seegebiete nicht meidet, die bestimmten Seewege nicht benutzt oder die Fernmelde- und Ortungsmittel nicht in der bestimmten Weise benutzt,
- 2.
- als Führer eines Seeschiffs
- a)
- die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebeneoder
- b)
- die nach § 5 Abs. 3 angeforderte
Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, - 3.
- als Reeder, Ausrüster oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung
- a)
- b)
- oder
- c)
- 4.
- als Reeder, Ausrüster, Führer eines Seeschiffs oder sonst für die Be- und Entladung Verantwortlicher entgegen einer Verpflichtung nach § 7 andere als die bestimmten Plätze benutzt oder die bestimmten Liegezeiten nicht einhält,
- 5.
- 6.
- als Reeder entgegen § 9 ohne Erlaubnis sein Schiff auflegt, umbaut, an Gebietsfremde veräußert oder sonst rechtsgeschäftlich überläßt
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 die Seeverkehrsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig wäre,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- 3.
- in allen übrigen Fällen die Behörde, die die Verpflichtung erlassen hat.
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