§ 5 SeeVersNachwV
Pflichten des Antragstellers
(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung derselben und
- 2.
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
Fußnote(n):
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.