§ 6 SeeVersNachwV

Übergangsregelung

(1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) § 5 Absatz 2 ist

1.
in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,
2.
in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

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