§ 88 SEG
Pflegeausgleich
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
- 1.
- die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
- 2.
- sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben,
- 3.
- die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
- 4.
- sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.
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