§ 83 SEG
Geldleistungen
(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:
- 1.
- die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 4.
- 5.
- der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:
- 1.
- 2.
- der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3.
- der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
- 4.
- der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
- 5.
(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen. § 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.
(4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen
- 1.
- bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2.
- bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um
- 1.
- den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
- 2.
- den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.
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