§ 89 SEG
Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
(1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn
- 1.
- die Schädigung bereits vor dem 1. Januar 2025 eingetreten ist,
- 2.
- die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 bestand,
- 3.
- die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
- 4.
- die geschädigte Person Anspruch hatte
- a)
- im Zeitpunkt ihres Todes
- aa)
- auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder
- bb)
- auf Pflegegeld nach § 17 oder
- b)
- mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
- 1.
- für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro,
- 2.
- für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro.
(3) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.
(4) Die Abfindung beträgt
- 1.
- bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 Euro,
- 2.
- bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 Euro.
(5) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.
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