§ 2 SEGStatV
Zu erhebende Daten
Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
- 1.
- die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
- a)
- geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
- Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
- c)
- Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
- 2.
- die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
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