§ 68 SGB 2
Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt
- 1.
- bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,
- 2.
- bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 Euro,
- 3.
- bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 Euro,
- 4.
- bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 Euro,
- 5.
- bei Kindern von sechs bis unter 14 Jahren 131 Euro und
- 6.
- bei Kindern von null bis unter 6 Jahren 98 Euro.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.