§ 116 SGB IX
Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
(1) Die Leistungen
- 1.
- zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
- 2.
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
- 3.
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
(2) Die Leistungen
- 1.
- zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
- 2.
- zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
- 3.
- zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
- 4.
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
- 5.
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
- 6.
- zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
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