Anlage 16 SokaSiG2

(zu § 5 Absatz 1)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 125 - 126)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989).

2. Fachlicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.



§ 2
Ergänzungsbeihilfe

1. Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG mit einem Anspruch auf die volle Leistungshöhe gemäß § 5 Abschnitt III des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TV-Grundbeihilfe) haben gegen die Zusatzversorgungskasse zusätzlich Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe.

Die Ergänzungsbeihilfe beträgt

in der Zeit vom 31. Dezember 1970 bis 30. November 1974
DM 20,– monatlich,

in der Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 30. November 1976
DM 25,– monatlich,

in der Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1980
DM 30,– monatlich,

in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1985
DM 35,– monatlich,

in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 2014
21,48 € monatlich.

2. Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 1 und 2 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von § 5 Abschnitt II TV-Grundbeihilfe

von 10 Jahren   25 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren   50 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 30 Jahren   75 % der Ergänzungsbeihilfe.

3. Beihilfeempfänger, denen Ansprüche aus § 5 Abschnitt V Nr. 4 TV-Grundbeihilfe gewährt werden, erhalten bei Erfüllung einer Wartezeit im Sinne von Abschnitt II TV-Grundbeihilfe

von  5 Jahren    12,5 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 10 Jahren    25 % der Ergänzungsbeihilfe,
von 20 Jahren   100 % der Ergänzungsbeihilfe.

4. Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt.

5. Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum.

6. Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag keine Anwendung.



§ 3
Aufbringung der Mittel

Die Ergänzungsbeihilfe wird in voller Höhe gemäß § 5 Abschnitt X Nr. 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unmittelbar aus der gemäß § 7 Ziff. 4 c) der Satzung der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Überschussverwendung finanziert.



§ 4
Verfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Zusatzversorgungskasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber gewährleisten.



§ 5
Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1979, gekündigt werden.

Der Tarifvertrag wurde zum 1. Januar 2010 umbenannt in „Tarifvertrag über eine Altersversorgung für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk“.

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