Anlage 87 SokaSiG2

(zu § 37)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 480 - 481)


§ 1
Geltungsbereich

1. Räumlich für das Gebiet Hessen,

2. fachlich für alle

a) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;

b) gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;

c) selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

3. persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.



§ 2
Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien gründen einen Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft in Hessen e. V. (QLF Hessen) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein).



§ 3
Förderzweck und Maßnahmen des Fördervereins

1. Zweck des QLF Hessen ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung.

2. Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks führt der QLF Hessen folgende Maßnahmen durch:

a) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Betriebsnachfolgern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzten wollen;

b) Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a genannten Maßnahmen widmen;

c) Gutachten;

d) ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung.

2. Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet



§ 4
Beitragspflicht

1. Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert.

2. Beitragspflicht besteht für jeden ständigen beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000. Sieht vorbezeichneter Tarifvertrag eine Ausnahme von der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) vor, so ist auch an den QLF Hessen kein Beitrag zu zahlen.

3. Der Beitrag beträgt 7,00 DM bzw. ab 2002 3,50 Euro für den Arbeitgeber und 3,00 DM bzw. ab 2002 1,50 Euro für den Arbeitnehmer.

Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.

4. Die Beiträge werden jährlich im Nachhinein zum 1. Januar des Folgejahres fällig.

5. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.



§ 5
Verwendung der Mittel

1. Geschäftsjahr (Einnahmen und Ausgaben) ist das Kalenderjahr. Nicht in Anspruch genommene Mittel können in nachfolgenden Geschäftsjahren verwendet werden.

2. Nach Abzug der Verwaltungskosten für den QLF gemäß § 7 sind die Mittel zweckgebunden gemäß § 3 zu verwenden.



§ 6
Information

Der QLF ist verpflichtet, über die Qualifizierungsaktivitäten einen jährlichen Bericht zu erstellen.



§ 7
Verwaltungskosten

Der QLF trägt die jeweils anfallenden persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.



§ 8
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Frankfurt am Main.



§ 9
Zeitlicher Geltungsbereich/Übergangsvorschriften

1. Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2005, 2010 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.

2. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung „wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft“ vom 3. Juli 1995 außer Kraft.

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