§ 10d SpielV

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:

1.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,
2.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.

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