§ 38 SprAuG

Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.
die Stimmabgabe;
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

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