§ 38 SprAuG
Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.
- die Stimmabgabe;
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
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