Anlage III SprengG

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604 bis 1605)

1.
Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden
Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung.
2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder GegenstandUN-Nr.
Detonatoren für Munition0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper0060
Gefechtsköpfe, Rakete mit Sprengladung0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung0370,
0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung0221
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln0345
Geschosse, mit Sprengladung0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze0250,
0322,
0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder0446,
0447
Zünder, sprengkräftig0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen0408,
0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Zur Zeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.

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